Einkaufsbedingungen der Friland Deutschland GmbH, Hamburg

§ 1 Geltungsbereich; Bestellungen; Schriftform

1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, wenn und soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, für alle unsere Bestellungen über Lieferungen bzw. Leistungen bei unserem Lieferanten sowie bei Speditions- und Transportunternehmern, soweit dieser Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend auch, sofern nicht konkret benannt, „Auftragnehmer"). Entgegenstehenden bzw. von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen des Auftragnehmers (einschließlich der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung) wird hiermit widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen bzw. Leistungen vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen, gültigen Fassung auch für alle zukünftigen, gleichartigen bzw. ähnlichen Geschäfte zwischen uns und dem Auftragnehmer, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mit Annahme unserer Bestellung, spätestens jedoch mit deren Ausführung erkennt der Auftragnehmer unsere Einkaufsbedingungen als verbindlichen Vertragsbestandteil an.

2. Unsere Bestellungen erfolgen in der Regel telefonisch oder schriftlich per Telefax. Vom Inhalt unserer telefonischen oder schriftlichen Bestellung abweichende Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftragnehmer haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie von uns nochmals schriftlich bestätigt werden; eine vorbehaltlose Annahme der Lieferungen bzw. Leistungen bedeutet kein stillschweigendes Anerkenntnis derartiger Abweichungen oder Ergänzungen. Maßgeblich für den Inhalt der Bestellung und Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Lieferung bzw. Leistung ist allein unsere schriftliche, in der Regel per Telefax übermittelte Bestellung bzw. Bestellungsbestätigung.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung unserer Bestellung getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag und dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform, wofür die elektronische Form nicht genügt. Dies gilt auch für jegliche Änderung, Aufhebung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst sowie für jegliche sonst in diesen Einkaufsbedingungen enthaltene Schriftformerfordernisse.

§ 2 Termine; Lieferung

1. Versendung und Transport von Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes schriftlich vereinbart wird, Die Übernahme der Beauftragung von Transport- bzw. Speditionsunternehmern bzw. die Übernahme der Versendungs- und Transportkosten durch uns führt nicht automatisch auch zur Gefahrtragung durch uns.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jegliche Lieferungen auf eigene Kosten in angemessenem Umfang gegen Transportrisiken zu versichern. Er tritt uns bereits jetzt jegliche Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ab, sofern seine eigene Haftung uns gegenüber oder seine Zahlungsfähigkeit zum Ersatz der uns entstehenden Schäden oder zur Befriedigung unserer Ansprüche nicht ausreicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns über derartige Versicherungsansprüche umgehend umfassend zu informieren und uns bei der Durchsetzung dieser Ansprüche im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

3. Die vereinbarten bzw. vom Auftragnehmer zugesagten Liefer- bzw. Leistungstermine sind verbindlich und genau einzuhalten. Erkennt der Auftragnehmer, dass er derartige Termine nicht einhalten kann, hat er uns hierüber sofort schriftlich per Telefax zu unterrichten, wobei er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben hat. Der Auftragnehmer kann sich auf Mängel der Transportmittel, Verzögerungen durch von ihm beauftragte Dritte und ähnliche Gründe für Verzögerungen, die in seiner Sphäre begründet liegen, nicht berufen, sofern er nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen diese Verzögerungen nicht zu vertreten haben. Sofern der Auftragnehmer uns infolge von Verzögerungen nicht haftet, tritt er uns bereits jetzt jegliche Ansprüche, die er infolge derartiger Verzögerungen gegenüber Dritten hat, ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns über derartige Dritte und anspruchsbegründende Umstände umgehend umfassend zu informieren und uns bei der Durchsetzung dieser Ansprüche im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

4. Unmittelbar nach Abfertigung bzw. Versendung einer Lieferung ist uns vom Lieferanten bzw. seinen mit Versendung bzw. Transport Beauftragten eine schriftliche Versandanzeige unter Bezugnahme auf unsere Bestellung per Telefax zu übermitteln. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in mindestens zweifacher Ausfertigung beizufügen. Jede Sendung ist mit den jeweils einschlägigen, gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen und Kennzeichnungen zu versehen und nach den jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Export- und Importvorschriften zu behandeln. Unterbleibt dies, haftet uns der Auftragnehmer für jegliche sich daraus ergebenden Verzögerungen und Schaden, soweit er nicht nachweisen kann, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft.

5. Der Lieferant ist auf unser Anfordern hin verpflichtet, von uns nicht mehr benötigte Verpackung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen und Mehrwegtransportmitteln, insbesondere genormten Paletten und Aufbewahrungsbehältern, sind wir berechtigt, entsprechende Mehrwegverpackungen und -transportmittel in gleicher Art und Güte anstelle der vom Auftragnehmer gelieferten zurückzugeben.

6. Bei direkter Lieferung an unseren Kunden kommen wir nur dann in Annahmeverzug, wenn wir die Nichtannahme zu vertreten haben und auch unseren Kunden diesbezüglich der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Lieferung von Fleisch mit einer Kerntemperatur von höchstens + 7°C, bei Innereien und Schlachtungs-Nebenprodukten mit einer Kerntemperatur von höchstens + 3°C erfolgt. Sofern die Lieferung aufgrund der Bestellung tiefgekühlt zu erfolgen hat, ist der Lieferant verpflichtet, sicherzustellen, dass die Lieferung mit einer Höchsttemperatur von - 22°C erfolgt, wobei die Kerntemperatur in jedem Fall höchstens - 18°C aufweisen darf. Die Verpflichtung zur Sicherstellung dieser Temperaturen trifft entsprechend auch den Speditions- bzw. Transportunternehmer. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer einen Nachweis über die lückenlose, ordnungsgemäße Kühlkette in Bezug auf jede einzelne Bestellung zu verlangen

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen

1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise frei (franco) verzollt bzw. DDP gemäß Incoterms 2000 an den von uns in der Bestellung benannten Bestimmungsort. Der Lieferant hat insbesondere die Kosten für Untersuchungen nach den jeweils anwendbaren fleischhygiene-, tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Gesetzen sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder entsprechender ausländischer Vorschriften und anderer anwendbarer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu tragen. Kosten oder Pfand für innere und äußere Verpackung sind in den vereinbarten Preisen ebenfalls eingeschlossen. Der vereinbarte Preis ist bindend und wird, auch bei erheblicher Erhöhung der Gestehungskosten des Auftragnehmers, nicht erhöht. Die von uns oder von unseren Kunden in branchenüblicher Weise festgestellten Eingangs- bzw. Abgangsgewichte sind für unsere Zahlungsverpflichtung maßgebend. Auf dem Transport entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Rechnungen sind uns nach erfolgter und von uns angenommener Lieferung bzw. Leistung für jede Bestellung gesondert schriftlich einzureichen; sie dürfen den Lieferungen in keinem Fall beigefügt werden.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang uneingeschränkt zu. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs-, Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten ist ferner nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Gegenansprüche des Auftragnehmers aus der konkreten Bestellung resultieren.

4. Im Falle einer von uns oder von unseren Kunden erhobenen Mängelrüge hinsichtlich einer Lieferung sind wir bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage gegenüber allen an der Bestellung beteiligten Auftragnehmern zur vollständigen oder teilweisen, verhältnismäßigen Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.     

§ 4 Mängelhaftung; Qualitätssicherung

1. Der Lieferant haftet dafür, dass jegliche Lieferung den Anforderungen unserer Bestellung entspricht. Insbesondere hat die gesamte Lieferung hinsichtlich Fleischzuschnitt und Qualität der Ware der Bestellung zu entsprechen; Ware mittlerer Art und Güte reicht hierfür nicht. Stellen wir im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung Abweichungen fest, sind wir berechtigt, die Lieferung auch vollständig zurückzuweisen. Dies gilt entsprechend, sofern unser Kunde berechtigte Mängelrügen erhebt. Der Lieferant trägt alle damit verbundenen Kosten und stellt uns und unseren Kunden in vollem Umfang hiervon frei.

Der Lieferant garantiert die Übereinstimmung der Lieferung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Fleischproduktion und -verarbeitung, mit den Regelungen von Verbänden etc. über bestimmte Güteklassen und -siegel, mit den hierauf anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über die amtliche Fleischbeschau, sowie eine ordnungsgemäße Aus- und Einfuhr. Der Lieferant garantiert ferner, dass den Schlachttieren keine verbotenen und keine nicht ausdrücklich zugelassenen lebensmitteltechnisch bedenkliche Stoffe verabreicht worden sind, dass bei den Schlachttieren nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind, dass nur erlaubte Tierarzneimittel im Einklang mit den jeweils gültigen Regelungen zur Anwendung kamen und dass insbesondere Wildtiere keine den Verzehr ausschließenden Krankheiten hatten und nach den jeweils anwendbaren Vorschriften getötet und weiter verarbeitet worden sind.

2. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Die Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB ist ausgeschlossen, sofern wir nicht ausdrücklich darauf bestehen; sie gilt im Falle unseres ausdrücklichen Verlangens nach dem ersten, auch nur teilweise fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert. Wir können daher ohne Setzung einer Nachfrist umgehend unsere anderen gesetzlichen Mängelhaftungsrechte geltend machen, wobei der Lieferant uns auch von jeglichen mit einem Mangel der Lieferung verbundenen Ansprüchen unserer Kunden freizuhalten hat, sofern er nicht nachweisen kann, dass uns oder unseren Kunden am Entstehen des Mangels ein Verschulden trifft. Unsere Mangelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Gefahrenübergang, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht länger sind.

3. Da Lieferungen in der Regel direkt an unsere Kunden erfolgen, ist die Geltendmachung unserer Rechte nicht an eine von uns zu erhebende Mängelrüge gebunden. Es reicht für unsere gesetzliche Verpflichtung zur Mängelrüge aus, wenn offensichtliche, bei einer ersten äußerlichen Untersuchung sofort erkennbare Mängel bei Lieferung an uns von uns innerhalb eines Tages nach Anlieferung von uns gegenüber dem Lieferanten bzw. bei Anlieferung direkt an unseren Kunden innerhalb von zwei Tagen nach Anlieferung bei diesem von dem Kunden uns gegenüber erhoben werden und von uns an den Lieferanten weitergeleitet werden. In allen anderen Fällen genügt die Erhebung der Mängelrüge innerhalb von zwei Tagen ab tatsächlicher Entdeckung des Mangels. Eine Mängelrüge ist nur dann verspätet, wenn wir den Grund der Verspätung zu vertreten haben oder unseren Kunden diesbezüglich der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft.

4. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Besichtigungen und Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten und Transportmitteln unserer Auftragnehmer durchzuführen, sofern es um Lieferungen bzw. Leistungen geht, die mit einer unserer Bestellungen im Zusammenhang stehen. In diesem Zusammenhang sind wir berechtigt, jegliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, die die Qualitätssicherung der Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers betreffen, einzusehen und auf unsere Kosten Kopien davon anzufertigen.

§ 5 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Versicherungen befreien den Auftragnehmer in keinem Fall von seiner persönlichen Haftung uns gegenüber.

3. Soweit der Lieferant für einen durch seine Lieferung verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. in diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- bzw. Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Warn- bzw. Rückrufaktion werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben

4. Unser Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Wert der Bestellung, bzw. auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern dieser höher ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper, bzw. Gesundheit sowie bei einer Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen. Diese Haftungsbeschränkung findet auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Bestellung entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelungen hinaus gehen, stellt der Auftragnehmer uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen frei.

§ 6 Rücktritt

Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt von bzw. zur Kündigung einer Bestellung nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt und er uns schriftlich erfolglos unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung abgemahnt hat.

7 Erfüllungsort; Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für Lieferungen bzw. Leistungen ist grundsätzlich der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort der Lieferung; Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Bestellung ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftragnehmers zu klagen.

 

Verkaufsbedingungen der Friland Deutschland GmbH, Hamburg

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, wenn und soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, für alle Verträge, nach denen wir gegenüber unserem Vertragspartner, soweit dieser Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend „Kunde"), zu Warenlieferungen verpflichtet sind. Entgegenstehenden bzw. von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen, gültigen Fassung auch für alle zukünftigen, gleichartigen bzw. ähnlichen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nach den Umständen nicht erwartet werden kann, durch die Entgegennahme der Lieferung erkennt der Kunde diese Verkaufsbedingungen als verbindlichen Vertragsbestandteil an.

2. Unsere Angebote bzw. die Annahme von Bestellungen des Kunden sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten und der Beschaffbarkeit der Ware zu den vereinbarten, wirtschaftlich vertretbaren Konditionen. Unsere Angebote bzw. Bestellungen des Kunden erfolgen in der Regel telefonisch oder schriftlich per Telefax. Vom Inhalt unseres telefonischen oder schriftlichen Angebots abweichende Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie von uns nochmals schriftlich bestätigt werden; maßgeblich für den Inhalt der Bestellung des Kunden und Art, Umfang und Qualität der von uns zu erbringenden Warenlieferung ist allein unser schriftliches, in der Regel per Telefax übermitteltes Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Bestellung getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, der Rücktritt vom Vertrag und dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform, wofür die elektronische Form nicht genügt. Dies gilt auch für jegliche Änderung, Aufhebung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst sowie für jegliche sonst in diesen Verkaufsbedingungen enthaltene Schriftformerfordernisse.

§ 2 Termine; Lieferungen

1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie zwischen uns und dem Kunden schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind und verstehen sich als Termine, zu denen die Ware spätestens angeliefert wird. In zumutbarem Umfang sind wir auch zu Teillieferungen berechtigt.

2. Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden. Wir sind berechtigt, mit der Auftragsbestätigung oder später - falls wir nach Vertragsabschluß Auskünfte erhalten sollten, die die Gewährung eines Kredites in der sich aus der Bestellung ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen - einen Nachweis über die Kreditwürdigkeit und nach unserem Ermessen gegebenenfalls eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.

3. Alle Ereignisse oder Umstände, die sich unserem Einfluss entziehen und die uns in von uns nicht zu vertretender Weise die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder unzumutbar machen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Lieferfristüberschreitungen durch unsere Lieferanten und sonstigen Auftragnehmer, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verfügungen von hoher Hand und ähnliche Hindernisse befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse oder Umstände bei unseren Lieferanten oder sonstigen Dritten, derer wir uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bedienen, eintreten und zu Lieferschwierigkeiten führen, ohne dass diese dies zu vertreten hätten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse oder Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dauern derartige Ereignisse oder Umstände länger als drei Monate an, sind wir zum, auch lediglich teilweisen, Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei in diesem Falle lediglich bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden zurückzuerstatten sind. Der Kunde ist bei Vorliegen dieser Ereignisse oder Umstände nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese uns unangemessen lange von unseren vertraglichen Verpflichtungen befreien bzw. ein Festhalten am Vertrag für den Kunden aufgrund dieser Ereignisse oder Umstände zu unangemessenen, unzumutbaren Nachteilen führt.

4. Versendung und Transport der Ware erfolgen ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Übernahme der Beauftragung von Transport- bzw. Speditionsunternehmern bzw. die Übernahme der Versendungs- und Transportkosten führt nicht automatisch auch zur Gefahrtragung durch uns.

5. Einwegverpackungen werden mit Bereitstellung der Ware zur Versendung an den Kunden übereignet und von uns nicht zurückgenommen. Der Kunde ist mit Vertragsschluss durch uns als Dritter im Sinne von § 11 VerpackVO bzw. § 16 KrW-/AbfG beauftragt, die Verpackung gemäß den einschlägigen Vorschriften zu behandeln; die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung ist uns auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Bei Mehrwegverpackungen und -transportmitteln geht auch das Pfand zu Lasten des Kunden. Entsprechende Mehrwegmaterialien sind, soweit sie nicht mehr benötigt werden, vom Kunden auf dessen Gefahr und Kosten ordnungsgemäß zu lagern und nach unseren Anweisungen gegebenenfalls an unseren Lieferanten bzw. von uns beauftragte Speditions- bzw. Transportunternehmen zurückzugeben; nach Rückgabe erfolgt die Erstattung des Pfandes ausschließlich durch denjenigen, an den es geleistet wurde.

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen

2. Alle Rechnungen sind sofort nach Zugang fällig und vollständig durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Der Kunde kommt mit der Zahlung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch uns oder sonstiger weiterer Voraussetzungen bedarf, wenn er nicht zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zahlt oder, falls eine solche Angabe nicht erfolgt ist, nicht innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlt. Im Zweifel kommt der Kunde spätestens 15 Tage nach Erhalt der Lieferung in Verzug.

3. Zahlungen haben frei von jeglichen Gebühren, Spesen und sonstigen Kosten zu erfolgen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt lediglich ausnahmsweise und nur erfüllungshalber ohne Stundungswirkung.

4. Die von uns bzw. unserem Lieferanten in branchenüblicher Weise festgestellten Abgangsgewichte am Versendungstag sind für die Zahlungsverpflichtung maßgebend. Auf dem Transport gegebenenfalls entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie nicht nachweislich auf einer von uns zu vertretenden fehlerhaften Behandlung der Ware während des Transports beruhen.

5. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ferner nur dann zulässig, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Mängelhaftung

1. Der Kunde hat bei Erhalt einer Lieferung diese zunächst von seinen übrigen Warenbeständen getrennt zu halten und umgehend sorgfältig und eingehend, nicht nur oberflächlich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt uns gegenüber schriftlich per Telefax zu rügen. Zeigt sich ein bei der Untersuchung, selbst bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht erkennbarer Mangel erst später, so muss die schriftliche Mängelrüge binnen 24 Stunden nach Erkennbarkeit des betreffenden Mangels uns gegenüber erfolgen; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Unterlässt der Kunde nach den vorstehenden Vorschriften die Mängelrüge, so verliert er jegliche Rechte bezüglich dieser Mängel, auch die aus vertraglicher und gesetzlicher Mängelhaftung, sofern der Mangel durch uns nicht arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung des betreffenden Mangels nicht bereits ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder wir nicht für vorsätzliches Verhalten haften.

2. Der Kunde ist verpflichtet, gerügte Tiefkühlware, insbesondere auch die zur Untersuchung verwendete Ware, umgehend wieder tiefzugefrieren und mit einer Höchsttemperatur von - 22°C zu lagern, wobei die Kerntemperatur in jedem Fall höchstens - 18'C aufweisen darf, bzw. anderweitige Lieferungen von Fleisch mit einer Kerntemperatur von höchstens + 7°C, bei Innereien und Schlachtungs-Nebenprodukten mit einer Kerntemperatur von höchstens + 3°C zu lagern. Wir sind berechtigt, vom Kunden einen Nachweis über die ordnungsgemäße, lückenlose Kühlkette bezüglich der gerügten Ware ab Erhalt der Ware durch den Kunden zu verlangen.

3. Gerügte Ware ist komplett zurückzugeben, wobei die Beauftragung eines Speditions- bzw. Transportunternehmens sowie der Ort der Rücklieferung nach unseren Anweisungen zu erfolgen hat. Ein eigenständiger Weiterverkauf bzw. eine Verarbeitung der Ware ist in keinem Falle zulässig; bei einem Verstoß hiergegen verliert der Kunde jegliche, auch gesetzliche Mängelhaftungsrechte. Dies gilt entsprechend bei einer Vermischung bzw. Vermengung der gerügten Lieferung mit anderen, beim Kunden vorhandenen Warenbeständen.

4. Die richtige Bezeichnung und Kennzeichnung der Ware beim Weiterverkauf durch den Kunden in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich Sache des Kunden. Er darf sich nicht ungeprüft auf unsere Angaben oder auf die unseres Lieferanten verlassen.

Die Übernahme einer Beschaffenheit oder Haltbarkeitsgarantie durch uns setzt in jedem Falle die ausdrückliche Bezeichnung unseres Haftungswillens als Garantie bei Vertragsschluss voraus. Mindesthaltbarkeitsangaben sowie das Vorhandensein bestimmter vertraglich vereinbarter Qualitäten der Ware setzt deren ordnungsgemäße Behandlung durch den Kunden voraus.

Von uns gelieferte Proben sind für die Qualität der vertraglich vereinbarten Lieferung nicht maßgeblich. Geliefert wird jeweils Ware von marktüblicher Art und Güte. Sofern nach der Bestellung nicht ein bestimmtes Alter des Schlachttieres vertraglich vereinbart ist, wird von uns für Mängel der Ware, die auf das Alter des Schlachttieres zurückzuführen sind, in keinster Weise gehaftet. Dies gilt entsprechend für Wildtiere.

5. Für unsere Lieferungen übernehmen wir vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Mängelrüge und der ordnungsgemäßen Behandlung der gerügten Waren in der Weise Mängelhaftung, dass wir Mängel, deren Vorhandensein von uns zu vertreten ist, durch Ersatzlieferung beseitigen. Wir haften nicht für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Lieferungen durch den Kunden oder durch Dritte, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, entstehen und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende weitere Schäden. Unser Recht aus § 439 Abs. 3 BGB, die Ersatzlieferung zu verweigern, bleibt unberührt. Zur Ersatzlieferung ist uns vom Kunden in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Ersatzlieferung trotz dreimaliger Versuche durch uns und im Fall des § 439 Abs. 3 BGB bleibt es dem Kunden vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadenersatzansprüche gelten die nachfolgenden Bestimmungen über unsere allgemeine Haftung. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährung ist bei der Vornahme von Ersatzlieferungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung der Ersatzlieferung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Ersatzlieferung lediglich gehemmt. Die Rechte des Kunden im Fall eines berechtigten Verbrauchsgüterkaufs-Regresses nach § 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

1. Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertrags sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf dem unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Wert der Bestellung bzw. auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern dieser höher ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit sowie bei einer Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen. Diese Haftungsbeschränkung findet auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Bestellung entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelungen hinausgehen, stellt der Kunde uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen frei.

2. Sofern der Kunde Warn- bzw. Rückrufaktionen wegen der Mangelhaftigkeit bzw. eines Produktfehlers der von uns gelieferten Ware durchführt, sind jegliche Maßnahmen vorab schriftlich per Telefax mit uns abzustimmen, sofern eine derartige Abstimmung wegen Gefahr im Verzug und der besonderen Eilbedürftigkeit der entsprechenden Maßnahmen nicht möglich ist. Unterbleibt eine mögliche Abstimmung, entfällt der Anspruch des Kunden auf Ersatz seiner Kosten und Aufwendungen, der nur dann gegeben ist, wenn wir im Außenverhältnis selbst haften.

3. Der Kunde haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch soweit sie aus anderen Vertragsverhältnissen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, auch im Falle der Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung unser Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung und jegliche Verfügung, die nicht im Rahmen des beim Kunden üblichen Geschäftsbetriebes erfolgt, bedarf während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in jedem Fall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird die von uns gelieferte Ware durch Vermischung wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache, so werden wir im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den vermischten Sachen Dritter Mit- bzw. Alleineigentümer für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes. Eine Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets ausschließlich in unserem Namen und Interesse, aber ohne die Übernahme von Verpflichtungen durch uns. Im Falle einer Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware gelten sämtliche in diesem Zusammenhang erworbenen Ansprüche des Kunden gegen Dritte bereits jetzt als an uns zum Zwecke der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden abgetreten. Sollte unser Eigentumsvorbehalt mit einer bereits erfolgten Globalzession des Kunden an Dritte zum Zweck der Finanzierung seines Geschäftsbetriebes kollidieren, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt seine dingliche Anwartschaft an der von uns gelieferten Ware in dem Umfang, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten die entsprechende von uns gelieferte Ware wieder automatisch in unser Vorbehaltseigentum fällt, ohne dass der Kunde Eigentum daran erlangt. Der Kunde ist widerruflich durch uns ermächtigt, die an uns abgetretenen Ansprüche für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der so bestehenden Sicherheiten unsere gesamten gesicherten Forderungen um 45 %, sind wir zu einer Freigabe der Sicherheiten in Höhe des diese Deckungsgrenze übersteigenden Betrages verpflichtet.

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig über alle ihm bekannt werdenden bzw. aus seiner Sphäre stammenden Umstände und Ereignisse schriftlich zu informieren, die geeignet sind, Bestand bzw. Umfang unserer Sicherheiten zu beeinflussen.

3. Jegliche erforderlich werdenden Interventionskosten im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Kunde uns ersetzen. Im Übrigen ist er zur Wahrung unserer Rechte in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Offenlegung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten sowie zum Mitwirken an der Wahrung unserer Rechte verpflichtet.

4. Bei Verletzung der Zahlungspflicht durch den Kunden sind wir, nach erfolgloser einmaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist, zum ausdrücklich zu erklärenden Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen der von uns gelieferten Ware berechtigt, soweit eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist. Verlangen wir lediglich die Herausgabe, bedeutet dies nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Rücktritt

Der Auftraggeber ist vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt und er uns schriftlich erfolglos unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Rücktritts abgemahnt hat. Besteht die Pflichtverletzung in von uns zu vertretenden Mängeln, gilt für die Rücktrittsrechte des Kunden ausschließlich die Regelung über Mängelhaftungsrechte in diesen Verkaufsbedingungen.

§ 8 Erfüllungsort; Gerichtsstand; Rechtswahl

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, der Ort, an dem wir die Ware von unserem Lieferanten beschaffen, im Zweifel jedoch grundsätzlich Hamburg. Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Bestellung ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.